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1. Jugendamt/Sozialämter:

Die Schulen haben den Auftrag, „jede Schülerin und jeden Schüler beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens auf der Grundlage der Ergebnisse der jeweiligen individuellen Lernausgangslage zu unterstützen und zu fördern“. Leidet ein Kind oder Jugendlicher jedoch an einer chronischen Lernstörung, droht zudem eine seelische Behinderung und soziale Isolation oder sind diese Folgen bereits eingetreten, kann auf Antrag durch die Eltern eine Lerntherapie über das Jugendamt finanziert werden(§35a SGB VIII – „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“). Lediglich wenn für die Lerntherapie ein Antrag auf Kostenübernahme durch das Jugendamt gemäß § 35a SGB VIII erfolgen soll, ist eine standardisierte Testung durch eine kinder-und jugendpsych. Einrichtung erforderlich.

 

ABLAUF:

  1. Ein unabhängiger Gutachter oder Arzt untersucht das Kind und führt einige Tests durch.

  2. Es wird ein schriftliches Gutachten erstellt und den Eltern ausgehändigt.

  3. Die Schule bescheinigt ebenfalls schriftlich aber formlos, dass bei dem Kind eine Problematik vorliegt, die nicht alleine durch schulische Hilfe zu lösen ist.

  4. Die Bescheinigung der Schule und das medizinische Gutachten müssen beim örtlichen Jugendamt, also bei den zuständigen SachbearbeiterInnen, eingereicht werden.

  5. Im Rahmen der Eingliederungshilfe wird nun geprüft, ob eine Kostenübernahme für eine Lerntherapie bewilligt wird. 

  6. Bei Bewilligung können sich die Familien an anerkennte Lerntherapeut:innen wenden und um ein Informationsgespräch bitten.



2. Steuer:

Steuerlich gehören Krankheitskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Die steuerliche Absetzbarkeit setzt jedoch voraus, dass eine medizinische Indikation besteht, aus der sich die medizinisch zwingende Notwendigkeit der Durchführung der vorgesehenen Fördermaßnahmen ergibt. In dem Attest des Amtsarztes muss genau begründet werden, welches Krankheitsbild vorliegt und weshalb bestimmte Förderungsmaßnahmen aus medizinischer Sicht angebracht sind. Das amtsärztliche Attest sollte auf jeden Fall vor dem Beginn der Fördermaßnahmen eingeholt werden. Ein nachträglich erstelltes Attest wird nur selten anerkannt.

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